Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturfreunde Pirk“ im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab.
(2) Geschäftsjahr/Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Er hat seinen Sitz in Pirk.

§ 2 Zweck „Gemeinnützigkeit“

(1) Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Aufgerufen
hierzu sind insbesondere Personen aller Alters- und Gesellschaftsschichten.
Vordringliche Aufgaben des Vereins sind:

a) die Pflege von Kultur und Brauchtum
b) die aktive Förderung der Kunst
c) die Vermittlung der Kunst an die Menschen und
d) die Darstellung aller Kunstbereiche

Der Verein erfüllt diese Aufgaben insbesondere durch

a) Abhalten von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen aller Art,
b) Veranstaltungen von Kunstausstellungen
c) Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen anderer Einrichtungen und
d) Herausgabe von Druckschriften mit kulturellem Inhalt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Pirk für gemeinnützige
Zwecke im Bereich der Kunst übergeben werden.

§ 3 Finanzen

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erhebt bzw. verwendet der Verein
Mitgliederbeiträge, Eintrittsgelder, Spenden und Zuschüsse. Der Verein kann
Vermögen bilden.
(2) Alle Einnahmen und eventuellen Überschüsse werden ausschließlich und
unmittelbar zu den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht
begrenzt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie ist schriftlich zu beantragen.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier
Wochen seit Eingang des Antrages ablehnt.
(3) Die Mitgliedsrechte kann ausüben, wer mit seiner Beitragszahlung nicht in
Verzug ist.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
und muss schriftlich gemeldet sein.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes hat die Mitgliederversammlung zu
beschließen.

§ 5 Mitgliederbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
(2) Der Mitgliederbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, Kassier
und Schriftführer. Die Versammlung kann weitere Vorstandsämter festlegen.
(2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, vollzieht deren Beschlüsse
und erfüllt im Übrigen die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins durch
Festlegung der Veranstaltungen und sonstigen Aktionen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die in § 2 genannten
Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind drei Tage vorher schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Behandlung
mündlich gestellter Anträge zulassen.
(3) Ihr obliegt
a) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.
b) die Bestimmung des Mitgliederbeitrages,
c) die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und
Kassenberichtes des Vorstands.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand
ein zu berufen.

§ 9 Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer überprüfen jährlich die Kasse des Vereins und seine
gesamte Finanzverwaltung. Ihr Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
vorzutragen. Er bildet die Grundlage für die Genehmigung des Kassenberichtes und
die Entlastung des Kassiers.

§ 10 Wahlen und Abstimmung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand
möglichst frühzeitig, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von zehn
Tagen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder ein zu berufen. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit – ausgenommen
Satzungsänderungen. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
erforderlich.
(3) Der Vorsitzende ist in Einzelabstimmung geheim zu wählen. Im Übrigen hat die
Mitgliederversammlung über die Art der Wahlen und Abstimmungen zu
entscheiden. Bei Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

§ 11 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, bei Wahlen auch vom
Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 12 Ergänzungsbestimmungen

Soweit diese Satzung keine anderweitige ausdrückliche Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 28. Januar 2010 beschlossen.